Einführung
Vor kurzem hat das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) die neue Version des Prüfungsstandards IDW PS 340 n.F. veröffentlicht. Dieser wird zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach §91 Abs. 2 AktG. herangezogen und hat erfahrungsgemäß auch eine Ausstrahlwirkung auf Gesellschaften anderer Rechtsformen (z.B. GmbH) je nach Größe und Komplexität der Gesellschaftsstruktur. Der neue Standard wird auf alle Abschlussprüfungen von Berichtszeiträumen angewendet, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Neben Definition und Beschreibungen der Maßnahmen, enthält der neue Prüfungsstandard Anwendungshinweise und Erläuterungen für die Durchführung der Prüfung.
Wesentliche Neuerungen
1) Die Bestimmung der F (RTF) durch den Vorstand wird besonders hervorgehoben. Die RTF ist das „maximale Risikoausmaß, welches das Unternehmen ohne Gefährdung seines Fortbestands tragen kann“. Erst nach Ermittlung der Risikotragfähigkeit und dem Abgleich mit der Gesamtrisikoposition kann beurteilt werden, ob eine Bestandsgefährdung vorliegt. Darüber hinaus sollte im Hinterkopf behalten werden, dass der Verlust der Betriebslizenz ebenfalls bestandsgefährdende Auswirkungen haben kann.
2) Im Zuge der konzernweiten Risikobetrachtung muss insbesondere auf Risiken geachtet werden, welche bei isolierter Betrachtung nicht bestandsgefährdend, aber durch Risikoaggregation mit weiteren Risiken eine Bestandsgefährdung darstellen. Die Beurteilung, ob und inwiefern ein Risiko eine bestandsgefährdende Wirkung hat, ist aus Sicht des Mutterunternehmens durchzuführen. Dabei sind Tochtergesellschaften, Handelsvertretungen und Beteiligungen in die Risikoidentifikation miteinzubeziehen. Die identifizierten Risiken werden in einem ganzheitlichen Gesamtrisikoinventar aggregiert. Die derzeit anerkannte Methode zur Risikoaggregation ist die Monte-Carlo-Simulation. Hierbei sind Abhängigkeiten zwischen den Chancen und Risiken (Korrelationen) zu berücksichtigen.
3) Bestandsgefährdenden Entwicklungen soll mit geeigneten Maßnahmen so frühzeitig entgegengewirkt werden, dass der Fortbestand der Gesellschaft gewährleistet werden kann. Unter frühzeitig fällt auch die unverzügliche Weiterleitung von eilbedürftigen Risiken (ad-hoc Risiken).
4) Die Risikobewertung ist so umfassend zu dokumentieren, dass Bruttowert, der Maßnahmeneffekt sowie der daraus folgende Nettowert des Risikos entsprechend dargestellt wird. Darüber hinaus sollen auch sog. Black-Swan-Risiken bedacht und betrachtet werden, also Risiken mit sehr hohem Wirkungsgrad und sehr niedriger Eintrittswahrscheinlichkeit.
5) Weiterhin sollen genug Ressourcen für die Umsetzung der Maßnahmen bereitgestellt werden. Unter Maßnahmen werden die frühzeitige Identifikation, Bewertung, Steuerung und Überwachung der bestandsgefährdenden Entwicklungen zusammengefasst. Die Risikosteuerung (Risikovermeidung, Risikoreduktion, Risikoteilung bzw. -transfer) wird hierbei besonders hervorgehoben.
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